
Die kurze Antwort: Seit dem Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) können Wohnungseigentümer die Gestattung eines Splitgeräts grundsätzlich verlangen, auch mit Fassadenbohrung. Abstrakte Lärmsorgen reichen für eine Ablehnung nicht mehr. Ein Freibrief ist das nicht: Es bleibt eine Einzelfallprüfung, und der Antrag muss konkret sein.
Wichtig vorab: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwaltskanzlei und dürfen keine Rechtsberatung leisten. Für Ihren Fall verbindlich sind nur die zuständige Behörde und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Über Jahre lief es in Eigentümerversammlungen nach einem festen Muster: Jemand beantragt ein Splitgerät, jemand anderes sagt „das brummt doch die ganze Nacht“, die Mehrheit stimmt dagegen, fertig. Seit dem Sommer 2026 trägt dieses Muster nicht mehr.
Am 17. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von seiner Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung eines Klima-Splitgeräts verlangen kann, auch wenn dafür die Fassade durchbohrt werden muss (Az. V ZR 162/25).
Worum es in dem Fall ging
Zwei Eigentümer einer Berliner Wohnung wollten ein Splitgerät installieren, das Außengerät sollte auf ihren Balkon. Auf der Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie die Gestattung. Die Gemeinschaft lehnte ab und führte optische Beeinträchtigung, Lärm und mögliche Wertminderung an.
Die Kläger zogen vor Gericht. Das Amtsgericht Pankow wies die Klage ab (Urteil vom 24. April 2024, Az. 7 C 24/24 WEG). Das Landgericht Berlin II kippte das und ersetzte den Gestattungsbeschluss, allerdings mit konkreten Auflagen zu Gerätetyp, Verkleidung, Betriebsmodus und Kondensat (Urteil vom 25. Juli 2025, Az. 56 S 40/24 WEG). Die Gemeinschaft ging in Revision. Der BGH wies sie zurück.
Die rechtliche Konstruktion in zwei Sätzen
Ein Splitgerät samt Fassadenbohrung ist eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Sie braucht deshalb einen Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 WEG.
Klimageräte gehören nicht zu den privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG, für die es einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch gibt, also anders als Ladestationen oder Barrierefreiheit. Der Anspruch ergibt sich stattdessen aus § 20 Abs. 3 WEG: Ein Eigentümer kann die Gestattung verlangen, wenn kein anderer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird oder alle Beeinträchtigten einverstanden sind.
Was der BGH zum Lärm gesagt hat
Das ist der praktisch wichtigste Teil. Die Gemeinschaft hatte mit Betriebsgeräuschen, Abluftwärme und Kondensat argumentiert. Der BGH ließ das nicht als Ablehnungsgrund gelten: Der Betrieb einer Klimaanlage ist in gewissen Grenzen hinzunehmen, und die bloße Befürchtung, ein Gerät könnte summen oder brummen, reicht nicht.
Damit fällt das Standardargument der letzten Jahre weg. Wer ablehnen will, muss konkret werden, statt allgemeine Sorgen zu formulieren.
Ein zweiter Punkt aus dem Verfahren ist für die Praxis nützlich: Für die begrenzte Durchbohrung war keine vorherige statische Berechnung nötig. Auch dieses Gegenargument trägt also nicht automatisch.
Was das Urteil ausdrücklich nicht ist
Es ist kein Freibrief. Drei Einschränkungen sollten Sie kennen, bevor Sie mit dem Urteil in die nächste Versammlung gehen.
Es bleibt eine Einzelfallprüfung. Maßgeblich ist, ob sich ein Eigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Ein Außengerät auf dem eigenen Balkon ist etwas anderes als eines mitten an der Straßenfassade eines denkmalgeschützten Hauses.
Der Antrag muss konkret sein. Wer klagt, schuldet mehr als das Ziel „ich möchte eine Klimaanlage“. Gefragt sind Angaben zur Bauausführung: Gerätetyp, Ort, Verkleidung, Betriebsmodus. Die Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag genügt der Bestimmtheit; ein Zusatz wie „oder vergleichbar“ ist unbedenklich und erfasst spätere Geräte gleicher Güte. Das Gericht kann einschränkende Auflagen machen.
Eigenmächtiges Bauen bleibt falsch. Der Anspruch ersetzt nicht den Beschluss. Wer ohne Gestattung bohrt, steht schlechter da als vorher, unabhängig davon, ob er den Anspruch später gehabt hätte.
Kosten, Folgekosten und der Verkaufsfall
Die Kosten der baulichen Veränderung trägt derjenige, der sie durchführt (§ 21 Abs. 1 WEG). Das gilt auch für die Instandhaltung und für Folgekosten, etwa wenn die Fassade an der Durchführung später saniert werden muss.
Wichtig beim Verkauf: Die Auflagen des Gestattungsbeschlusses gehören in den Kaufvertrag. Die Käuferin übernimmt die Unterhaltungs- und Folgekosten. Und sie sollte wissen, dass die Gestattung sie nicht vor Abwehransprüchen wegen des Betriebs schützt. Wird das Gerät im Alltag tatsächlich zu laut, bleibt der Weg über den nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch offen.
Wie Sie den Antrag vorbereiten
Aus dem Verfahren lässt sich eine brauchbare Vorlage ableiten. Bringen Sie diese Punkte schriftlich in die Versammlung ein:
- Gerätetyp mit Datenblatt, insbesondere Schallleistungspegel des Außengeräts
- Exakter Standort mit Skizze oder Foto
- Geplante Verkleidung oder Sichtschutz, falls die Optik ein Thema ist
- Betriebsmodus, etwa Nachtabsenkung oder Leisebetrieb zwischen 22 und 6 Uhr
- Führung des Kondensats mit Ablaufweg
- Ausführender Fachbetrieb mit Zertifikat nach der F-Gase-Verordnung
- Zusage, sämtliche Kosten und Folgekosten zu tragen
Je konkreter der Antrag, desto schwerer fällt eine pauschale Ablehnung. Und desto eher gestattet die Gemeinschaft ohne Gerichtsverfahren, was allen Beteiligten Geld spart.
Der Lärmnachweis ist Ihr stärkstes Argument
Der BGH hat abstrakte Lärmsorgen entwertet, nicht den Lärmschutz selbst. Wenn Sie plausibel machen können, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Fenster des Nachbarn eingehalten werden, nehmen Sie der Gegenseite ihr letztes belastbares Argument. Wie man diese Werte einordnet und warum der Wert auf dem Datenblatt nicht der Wert beim Nachbarn ist, steht in unserem Beitrag zu Lärm und Nachbarrecht.
Rechtlicher Hinweis
Wir sind keine Rechtsanwaltskanzlei. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten und tun das hier auch nicht. Was Sie oben lesen, ist redaktionell aufbereitete allgemeine Information. Dieser Beitrag fasst eine Gerichtsentscheidung allgemein zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall ein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Umständen ab, etwa von Lage und Ausführung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht.
Wir geben die Rechtslage nach bestem Wissen wieder, wir machen sie nicht. Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich, und der Stand oben nennt den Tag, an dem wir zuletzt geprüft haben. Bitte sehen Sie vor einer Entscheidung selbst nach, ob sich etwas geändert hat, und holen Sie im Zweifel Auskunft bei der zuständigen Stelle ein.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 130/2026 zum Urteil vom 17. Juli 2026, Az. V ZR 162/25. Vorinstanzen: Amtsgericht Pankow, Urteil vom 24. April 2024, Az. 7 C 24/24 WEG, und Landgericht Berlin II, Urteil vom 25. Juli 2025, Az. 56 S 40/24 WEG. Abgerufen am 8. September 2026.
Klima-Insider Redaktion
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