
Die kurze Antwort: Ein mobiles Gerät dürfen Sie ohne Rückfrage aufstellen. Eine feste Split-Anlage braucht die Zustimmung des Vermieters, und einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Wer ohne Erlaubnis bohrt, riskiert den Rückbau auf eigene Kosten.
Wichtig vorab: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Wir sind keine Rechtsanwaltskanzlei und dürfen keine Rechtsberatung leisten. Für Ihren Fall verbindlich sind nur die zuständige Behörde und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Der Sommer wird heiß, die Wohnung unter dem Dach staut die Wärme, und im Baumarkt steht ein Splitgerät für 900 Euro. Bevor Sie zugreifen, lohnt ein Blick auf eine Frage, die viele erst nach dem Kauf stellen: Dürfen Sie das in einer Mietwohnung überhaupt?
Die Antwort hängt an einem einzigen Punkt, und der hat nichts mit dem Gerät zu tun, sondern mit der Wand.
Die Trennlinie verläuft an der Bausubstanz
Ein mobiles Monoblockgerät stellen Sie auf, schieben den Abluftschlauch ins gekippte Fenster und stecken den Stecker ein. Sie verändern nichts am Gebäude. Dafür brauchen Sie niemanden zu fragen. Es gehört in dieselbe Kategorie wie ein Ventilator oder ein Heizlüfter.
Eine fest installierte Split-Anlage ist etwas anderes. Sie besteht aus einem Innengerät und einem Außengerät, dazwischen laufen Kältemittelleitungen durch die Wand. Dafür wird gebohrt, und das Außengerät hängt an der Fassade oder steht auf dem Balkon. Das ist ein Eingriff in die Bausubstanz und in das äußere Erscheinungsbild des Hauses. Beides gehört nicht Ihnen.
Damit ist die Installation eine bauliche Veränderung, und die braucht die Erlaubnis der Vermieterin oder des Vermieters. Am besten schriftlich.
Einen Anspruch darauf haben Sie nicht
Das ist der unbequeme Teil. Bei einer Ladestation fürs Elektroauto oder bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit gibt es gesetzlich geregelte Ansprüche gegen den Vermieter. Für eine Klimaanlage gibt es das nicht. Hitze allein begründet keinen Anspruch, auch nicht in einer Dachgeschosswohnung, die sich im Juli auf 32 Grad aufheizt.
Das heißt nicht, dass es aussichtslos ist. Viele Vermieter stimmen zu, wenn die Sache sauber vorbereitet ist. Es heißt nur: Sie sind auf ein Ja angewiesen und können es nicht erzwingen.
Was passiert, wenn Sie ohne Zustimmung bauen
Dann tragen Sie zwei Risiken gleichzeitig. Das erste ist der Rückbau: Der Vermieter kann verlangen, dass Sie die Anlage entfernen und die Wand fachgerecht verschließen lassen, auf Ihre Kosten. Das zweite ist die Haftung für Folgeschäden, etwa wenn eine unsachgemäß abgedichtete Bohrung Feuchtigkeit in die Wand lässt.
In deutlichen Fällen, etwa bei erheblichen Eingriffen ohne jede Absprache, kann eigenmächtiges Bauen auch mietrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung haben. Der Aufwand steht selten im Verhältnis zum eingesparten Gespräch.
So erhöhen Sie die Chance auf ein Ja
Vermieter lehnen selten das Gerät ab. Sie lehnen die Unsicherheit ab. Wer diese Unsicherheit vorab ausräumt, bekommt häufiger eine Zusage. Konkret hilft es, wenn Sie in der Anfrage folgende Punkte bereits geklärt haben:
- Wer montiert. Nennen Sie den Fachbetrieb. Fest installierte Splitgeräte enthalten Kältemittel und dürfen ohnehin nur von zertifizierten Betrieben in Betrieb genommen werden.
- Wo das Außengerät hängt. Ein Standort auf dem Balkon, der von der Straße nicht sichtbar ist, entkräftet das Argument mit der Optik.
- Wie laut es wird. Nennen Sie den Schallleistungspegel aus dem Datenblatt und den geplanten Nachtmodus.
- Wohin das Kondenswasser läuft. Ein sauber geführter Ablauf verhindert Streit mit dem Nachbarn unter Ihnen.
- Was beim Auszug passiert. Bieten Sie an, die Anlage entweder zurückzubauen oder gegen Ablöse zu übergeben. Diese Zusage nimmt dem Vermieter das größte Risiko.
Formulieren Sie es als Vorschlag mit Details, nicht als Ankündigung. Und lassen Sie sich die Zustimmung schriftlich geben, samt der Frage, ob beim Auszug zurückgebaut werden muss. Eine mündliche Zusage vom Hausmeister hilft Ihnen in drei Jahren nicht mehr.
Was das BGH-Urteil von Juli 2026 für Mieter bedeutet
Im Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Wohnungseigentümer von ihrer Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung eines Klima-Splitgeräts verlangen können, auch wenn dafür die Fassade durchbohrt wird (Urteil vom 17. Juli 2026, Az. V ZR 162/25). Das Urteil ging durch die Presse, und seither taucht in Foren die Annahme auf, damit sei die Sache auch für Mieter geklärt.
Ist sie nicht. Die Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen einem Wohnungseigentümer und seiner Eigentümergemeinschaft, gestützt auf § 20 Abs. 3 WEG. Das Wohnungseigentumsgesetz gilt nicht im Mietverhältnis. Für Mieter bleibt es dabei: ohne Zustimmung keine feste Anlage.
Mittelbar kann das Urteil trotzdem helfen. Wenn Ihr Vermieter selbst Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ist und dort bisher mit Verweis auf mögliche Ablehnung gebremst hat, hat sich seine Ausgangslage verbessert. Die Einzelheiten dazu stehen in unserem Beitrag zur Klimaanlage in der Eigentumswohnung.
Die realistische Alternative
Bekommen Sie kein Ja, bleibt das mobile Monoblockgerät. Seien Sie sich über den Unterschied im Klaren: Es ist lauter, weil der Verdichter im Raum steht, und es arbeitet ineffizienter, weil durch den Fensterspalt ständig warme Luft nachströmt. Für einen Raum an einer überschaubaren Zahl von Hitzetagen reicht es. Was die beiden Bauarten sonst trennt, haben wir in Split oder mobiles Klimagerät gegenübergestellt.
Und wenn Sie ein Ja bekommen: Lassen Sie gleich mit hineinschreiben, was beim Auszug mit der Anlage passiert. Warum dieser eine Satz später viel wert ist, steht unter Klimaanlage beim Auszug.
Und bevor Sie überhaupt kaufen: Außenliegende Verschattung bringt an Südfenstern oft mehr als jedes Gerät, kostet weniger und braucht bei Rollos oder Markisen ebenfalls Zustimmung, bei Innenjalousien dagegen nicht.
Rechtlicher Hinweis
Wir sind keine Rechtsanwaltskanzlei. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz dürfen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten und tun das hier auch nicht. Was Sie oben lesen, ist redaktionell aufbereitete allgemeine Information. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Mietverträge und Hausordnungen können abweichende Regelungen enthalten. Im Streitfall hilft eine Beratung durch einen Mieterverein oder eine Rechtsanwältin für Mietrecht.
Wir geben die Rechtslage nach bestem Wissen wieder, wir machen sie nicht. Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung ändern sich, und der Stand oben nennt den Tag, an dem wir zuletzt geprüft haben. Bitte sehen Sie vor einer Entscheidung selbst nach, ob sich etwas geändert hat, und holen Sie im Zweifel Auskunft bei der zuständigen Stelle ein.
Klima-Insider Redaktion
Recherchiert und geschrieben von der Klima-Insider-Redaktion. Wir verkaufen keine Geräte und montieren nichts, deshalb können wir auch schreiben, wann sich eine Anlage nicht lohnt. Wie wir arbeiten und wo unsere Grenzen liegen, steht in der Methodik und unter Über uns.
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