
Die kurze Antwort: Absetzbar ist die Montage, nicht das Gerät: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung, die Lohn und Material trennt, und eine Überweisung – Barzahlung schließt den Abzug aus.
Wichtig vorab: Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut und die Verwaltungsauffassung allgemein wieder und ist keine Steuerberatung. Wir sind keine Steuerberatungskanzlei und dürfen nach dem Steuerberatungsgesetz nicht in Steuersachen beraten. Für Ihren Fall verbindlich sind nur das Finanzamt und eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Was genau begünstigt ist
Das Einkommensteuergesetz ermäßigt für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 Euro im Jahr. Das ist kein Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage, sondern ein Abzug von der Steuer selbst – 1.200 Euro weniger Steuer, nicht 1.200 Euro weniger zu versteuerndes Einkommen.
Der Höchstbetrag ist schnell erreicht: 1.200 Euro entsprechen 6.000 Euro begünstigter Aufwendungen im Jahr. Wer im selben Jahr noch die Heizung warten und den Schornsteinfeger kommen lässt, teilt sich den Topf.
Der entscheidende Punkt: nur der Lohn zählt
Begünstigt sind Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel. Materialkosten bleiben – von Verbrauchsmitteln abgesehen – außer Ansatz. Bei einer Split-Klimaanlage heißt das: Das Gerät selbst zählt nicht. Montage, Anfahrt, Kernbohrung, Vakuumieren und Inbetriebnahme zählen.
Daraus folgt das Wichtigste, was Sie beim Angebot tun können: Lassen Sie Lohn und Material getrennt ausweisen. Steht auf der Rechnung nur eine Summe „Lieferung und Montage einer Split-Klimaanlage“, hat das Finanzamt keine Grundlage und Sie keine Ermäßigung. Ein Fachbetrieb kennt diese Anforderung; ein Satz bei der Angebotsanfrage genügt. Was sonst noch in ein brauchbares Angebot gehört, steht unter Fachbetrieb finden und Angebote vergleichen.
Zwei formale Bedingungen, an denen es oft scheitert
- Rechnung. Sie müssen eine Rechnung erhalten haben. Ein Kassenbon oder eine Quittung reicht nicht.
- Unbare Zahlung. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistenden erfolgen. Barzahlung auf die Hand schließt die Ermäßigung aus – auch dann, wenn Sie eine ordentliche Rechnung und einen Zahlungsbeleg haben. Das ist der häufigste Grund, warum die Position im Bescheid gestrichen wird.
Neubau ist ausgeschlossen, Nachrüstung nicht
Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Wer beim Bau des Hauses gleich eine Klimaanlage einplanen lässt, bekommt dafür nichts. Wer sie Jahre später in ein bestehendes Haus einbauen lässt, ist im begünstigten Bereich – das ist eine Modernisierungsmaßnahme am vorhandenen Haushalt.
Die Grenze verläuft bei der Fertigstellung des Gebäudes, nicht beim Alter der Anlage. Wenn Sie also ohnehin zwischen „gleich mitmachen“ und „später nachrüsten“ schwanken, gehört dieser Punkt in die Rechnung. Wie sich das sonst auf die Planung auswirkt, steht unter Klimaanlage im Neubau planen.
Auch Mieter können das geltend machen
Die Ermäßigung hängt am Haushalt, nicht am Eigentum. Mieter können sie beanspruchen, wenn die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge für Handwerkerleistungen enthalten – nachzuweisen über die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters. Für eine Klimaanlage, die Sie als Mieter selbst beauftragen und selbst bezahlen, gilt es ohnehin direkt. Ob Sie eine einbauen dürfen, ist eine andere Frage; sie steht unter Klimaanlage in der Mietwohnung.
Förderung oder Steuerermäßigung – nicht beides
Die Ermäßigung gilt nicht für Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Wer also für den Einbau einen Zuschuss oder ein gefördertes Darlehen erhält, kann für dieselbe Maßnahme nicht zusätzlich die Handwerkerermäßigung ziehen.
Das ist kein Randfall, sondern genau die Konstellation, in der viele Leser stehen, wenn die Anlage auch heizen soll. Welche Programme überhaupt in Frage kommen und welche Bedingungen daran hängen, ordnen wir im Förder-Wegweiser und unter Förderung für Klimaanlagen ein. Die Reihenfolge ist wichtig: erst klären, ob gefördert wird, dann entscheiden, welcher Weg unterm Strich mehr bringt. Rückwirkend lässt sich das nicht tauschen.
Was wir hier nicht beantworten können
Ob in Ihrem Fall auch die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Frage kommt, hängt an den Mindestanforderungen einer eigenen Verordnung und daran, wie die Anlage im konkreten Gebäude eingeordnet wird. Das ist eine Einzelfallfrage, und Einzelfallfragen in Steuersachen dürfen wir nicht beantworten. Sie gehört ins Gespräch mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung – am besten vor der Beauftragung, weil sich an der Reihenfolge von Förderung und Ermäßigung nachträglich nichts mehr ändern lässt.
Quellen
- § 35a Einkommensteuergesetz: Absatz 3 – 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro, Ausschluss bei zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen; Absatz 4 – Haushalt in der EU oder im EWR; Absatz 5 – Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden, Abzug nur für Arbeitskosten. Abgerufen am 11. September 2026.
- Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016 (PDF): Randziffer 21 – handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt; Randziffer 27 und 47 – Geltendmachung durch Mieter über Jahresabrechnung oder Vermieterbescheinigung; Randziffer 39 – Materialkosten bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz. Abgerufen am 11. September 2026.
Steuerlicher Hinweis
Die genannten Beträge und Bedingungen stammen aus § 35a EStG und dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2016. Ob eine bestimmte Maßnahme in Ihrem Fall begünstigt ist, entscheidet das Finanzamt.
Wir sind keine Steuerberatungskanzlei. Nach dem Steuerberatungsgesetz dürfen wir nicht in Steuersachen beraten und tun das hier auch nicht. Wir geben den Gesetzeswortlaut und die Verwaltungsauffassung nach bestem Wissen wieder. Steuerrecht ändert sich, und der Stand oben nennt den Tag, an dem wir zuletzt geprüft haben. Verbindlich ist die Auskunft Ihres Finanzamts oder Ihrer Steuerberatung.
Klima-Insider Redaktion
Recherchiert und geschrieben von der Klima-Insider-Redaktion. Wir verkaufen keine Geräte und montieren nichts, deshalb können wir auch schreiben, wann sich eine Anlage nicht lohnt. Wie wir arbeiten und wo unsere Grenzen liegen, steht in der Methodik und unter Über uns.
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- Was eine Klimaanlage kostet: Gerät, Montage und Betrieb getrennt
- Förder-Wegweiser: welcher Weg überhaupt in Frage kommt
- Förderung für Klimaanlagen: Bedingungen und Grenzen
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- Ablauf der Installation: was der Betrieb tatsächlich macht